Co-Sourcing vs. Outsourcing der Revision – welches Modell wann?

Von Dr. Christoph Schmidt · Co-Sourcing · Lesezeit ca. 7 Min.

Co-Sourcing oder Outsourcing der Internen Revision

Das Wichtigste in Kürze

Die Interne Revision lässt sich auf zwei Wegen extern unterstützen: durch Co-Sourcing oder durch vollständiges Outsourcing – bei Banken spricht die Aufsicht von Auslagerung. Welches Modell wann passt, hängt von Größe, Risikoprofil und Ressourcen des Instituts ab und seit der 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA)) zusätzlich von der neuen Größenklassifizierung. Dieser Beitrag ordnet Co-Sourcing und Outsourcing der Revision aufsichtsrechtlich ein (§ 25b KWG, AT 9 und AT 4.4.3 MaRisk) und zeigt, welches Modell wann trägt.

Was ist der Unterschied zwischen Co-Sourcing und Outsourcing der Revision?

Beim Outsourcing – bei Banken der vollständigen Auslagerung – übernimmt ein externer Dienstleister die gesamte Interne Revision. Beim Co-Sourcing bleibt die Revisionsleitung im Haus, und externe Revisionsexperten übernehmen einzelne Prüfungen oder Spezialthemen. In beiden Fällen verbleibt die Gesamtverantwortung beim Institut: Ausgelagert wird die Durchführung, nicht die Verantwortung (AT 4.4.3, § 25b KWG).

Auslagerung, Ausgliederung oder Outsourcing – die Begriffe richtig trennen

Die korrekte Bezeichnung hängt vom Aufsichtsregime ab. Wer die Begriffe sauber trennt, argumentiert prüfungssicher:

  • Banken: Auslagerung nach § 25b KWG und AT 9 MaRisk.
  • Versicherungen: Ausgliederung nach § 32 VAG, MaGo und Solvency II.
  • Mittelstand ohne spezielle Aufsicht: Outsourcing als rein betriebswirtschaftliche Entscheidung.

Co-Sourcing oder Outsourcing der Revision: welches Modell wann?

Seit der 9. MaRisk-Novelle richtet sich die Wahl auch nach der Größenklasse. Die Aufsicht unterscheidet sehr kleine Institute (Bilanzsumme bis 1 Mrd. Euro), kleine und nicht-komplexe Institute (SNCI, bis 5 Mrd. Euro) sowie die übrigen weniger bedeutenden Institute. Daraus ergibt sich eine klare Orientierung:

  • Vollständige Auslagerung der Internen Revision: ausdrücklich zulässig für sehr kleine Institute (bis 1 Mrd. Euro).
  • Co-Sourcing: für Kapazitätsengpässe, Stellvertretung und Spezialthemen – etwa den Aufbau der neuen Prüffelder BTR 5, IRRBB, ESG oder DORA.
  • Interne Revision mit punktueller Unterstützung: für größere Institute mit eigener Revisionseinheit.

Somit ist das Co-Sourcing der Internen Revision für den Großteil der Institute der aufsichtskonforme Weg, während die vollständige Auslagerung sehr kleinen Instituten vorbehalten bleibt.

Welche neuen Prüffelder sich für die Interne Revision aus der 9. MaRisk-Novelle ergeben, lesen Sie im Beitrag Was die Interne Revision jetzt prüfen muss.

Aufsichtsrechtlicher Rahmen: § 25b KWG und AT 9 MaRisk

Jede Auslagerung setzt eine Risikoanalyse voraus, deren Intensität sich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten richtet (AT 9). Für die Auslagerung besonderer Funktionen wie der Internen Revision gelten dabei erhöhte Anforderungen: Details dazu im Auslagerungsmanagement nach § 25b KWG.

  • Uneingeschränkte Informations- und Prüfungsrechte, einschließlich Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten.
  • Vertragliche Eskalationsregelungen: Bereits bei Vertragsanbahnung ist festzulegen, welcher Grad an Schlechtleistung akzeptiert wird.
  • Vorkehrungen für Kontinuität und Exit, damit Qualität und Fortführung auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung gesichert sind.
  • Zulässigkeit von Mehrmandantendienstleistern; einzelne Erleichterungen können auch hier in Anspruch genommen werden.
  • Fortbestehen der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung (§ 25b KWG, AT 4.4.3).

Co-Sourcing und Outsourcing der Revision: die Prüfungsschwerpunkte

Die Interne Revision prüft alle Aktivitäten und Prozesse des Instituts, ausdrücklich einschließlich der ausgelagerten Tätigkeiten (AT 4.4.3 Tz. 5). Bei einer Auslagerung von erheblicher Tragweite – wie der der Internen Revision selbst – ist besonders intensiv zu prüfen. Prüfungsschwerpunkte sind:

  • Angemessenheit und Aktualität der Risikoanalyse und der Wesentlichkeitseinstufung.
  • Vollständigkeit der Informations-, Prüfungs- und Kündigungsrechte im Auslagerungsvertrag.
  • Wirksamkeit der laufenden Dienstleistersteuerung und -überwachung.
  • Belastbarkeit von Notfall-, Kontinuitäts- und Exit-Konzepten.
  • Einbindung der ausgelagerten Tätigkeiten in das Prüfungsuniversum und den Drei-Jahres-Turnus.

Vorteile des Co-Sourcing der Internen Revision

Das Co-Sourcing der Internen Revision verbindet interne Verantwortung mit externem Spezialwissen. Für das Institut bedeutet das: Gerade Spezialgebiete wie die IT-Revision lassen sich per Co-Sourcing gezielt einbinden.

  • Rechtssicherheit: aufsichtskonforme Abdeckung neuer Prüffelder ohne eigenen Kompetenzaufbau.
  • Flexibilität bei Kapazitätsspitzen und kurzfristigen Sonderprüfungen.
  • Kostentransparenz statt fixer Personalkosten.
  • Gewahrte Unabhängigkeit: Revisionsleitung und Gesamtverantwortung verbleiben in Ihrem Haus.
  • Eine belastbare Stellvertretungsregelung für Ausfälle und Engpässe.

Co-Sourcing oder Outsourcing der Revision: FAQ

Co-Sourcing der Internen Revision bedeutet, dass die Revisionsleitung im Institut verbleibt und externe Revisionsexperten einzelne Prüfungen oder Spezialthemen übernehmen. Die Gesamtverantwortung bleibt beim Institut.

Beim Outsourcing – bei Banken der Auslagerung – übernimmt ein Dienstleister die gesamte Interne Revision. Beim Co-Sourcing bleibt die Revisionsleitung im Haus, und externe Experten unterstützen punktuell.

Für sehr kleine Institute mit einer Bilanzsumme bis 1 Mrd. Euro im Vierjahresdurchschnitt. Für alle übrigen Institute ist das Co-Sourcing der Internen Revision der aufsichtskonforme Weg.

Ja. Ausgelagert wird die Durchführung, nicht die Verantwortung. Die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung bleibt bestehen (§ 25b KWG, AT 4.4.3 MaRisk).

Maßgeblich sind § 25b KWG und AT 9 MaRisk: eine Risikoanalyse, uneingeschränkte Informations- und Prüfungsrechte, Eskalations- und Exit-Regelungen sowie eine wirksame Dienstleistersteuerung.

Bei Kapazitätsengpässen, für Spezialthemen wie DORA, ESG oder die neuen MaRisk-Prüffelder und als Stellvertretungslösung – ohne eigenen Kompetenzaufbau.

Ja. Bei Banken spricht die Aufsicht von Auslagerung (§ 25b KWG, AT 9 MaRisk), bei Versicherungen von Ausgliederung (§ 32 VAG). Outsourcing ist der allgemeine, betriebswirtschaftliche Begriff.

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Ob Co-Sourcing, vollständige Auslagerung oder punktuelle Prüfungsunterstützung – wir begleiten Sie praxiserprobt und aufsichtskonform.

Dr. Christoph Schmidt
Autor
Dr. Christoph Schmidt, LL.M. (oec.)

Dr. Christoph Schmidt, LL.M. (oec.), Dipl. Betriebswirt (FH), verfügt über eine mehr als zwanzigjährige Revisionspraxis als Prüfer, Revisor und selbständiger Revisionsleiter. Er ist spezialisiert auf die Prüfung und Beratung von Banken, Leasing- und Factoringinstituten, Versicherungen sowie mittelständischen Unternehmen. Seit 2017 ist er zudem anerkannter Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR).